Wer selbstständig tätig ist, also für einen Auftraggeber auf Rechnung Werkstücke erstellt oder Dienstleistungen erbringt, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Urlaub. Die Schutzwirkung des Arbeitsrechts gilt in der Regel nicht. Ausnahmen von diesen Grundsätzen gibt es in arbeitsrechtlicher Hinsicht nur bei "Arbeitnehmerähnlichen Personen".

Honorare werden nicht beim Arbeitsgericht eingeklagt, sondern müssen auf dem Weg des gebührenpflichtigen Mahnverfahrens beim Amtsgericht eingetrieben werden. Bei der Rechnungslegung sind Regeln zu beachten, was die Umsatzsteuer anbelangt. Oftmals muss eine Gewerbeschein beim Ordnungsamt beantragt werden und es sind branchenabhängige Ordnungsvorschriften zu beachten. Zudem soll die Aufnahme einer Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden (dazu: Infos der OFD Hannover).

Es dürfte deutlich werden, dass hinter dem harmlosen Wörtchen "Honorarjob" eine ganz eigene Welt verborgen wird: die formale und staatliche Zuordnung zur Gruppe der UnternehmerInnen! Es wäre vollkommen überzogen, an dieser Stelle umfassend informieren zu wollen. Jede gewerbe- oder ordnungsrechtliche Bezugnahme wird deshalb unterlassen. Nur die wichtigsten Stolpersteine im Verhältnis zum Staat werden in diesem Abschnitt dargestellt!

     
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