Kindergeld ist steuerfreies Einkommen und beträgt monatlich 250 € jedes Kind.

Eltern, die getrennt leben, können gemeinsam bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Können sie sich nicht einigen, bezieht es die/derjenige, die/der das Sorgerecht hat. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nicht nur für leibliche Kinder, sondern auch für adoptierte Kinder sowie Pflege- und Stiefkinder.

Kindergeld studentischer Eltern wird bei SGB II-Leistungen (ab 2023: Bürgergeld) als Einkommen angerechnet, bleibt bei vielen anderen Leistungen aber außen vor: z.B. Wohngeld, BAföG.

Wenn Studierende eigenes Kindergeld bekommen, schließt dies nicht aus, dass die Eltern dieser Studierenden gleichfalls Kindergeld beziehen. Es müssen für den Anspruch der Eltern der Studierenden nur die Bedingungen für volljährige Kinder erfüllt sein.

Der Ausbildungsstatus verfällt nur bei einer regelrechten Beurlaubung vom Studium. Zudem sind die Mutterschutzfrist bzw. Zeiten der Erkrankung auch bei Beurlaubung unschädlich, sofern eine baldige Fortsetzung der Ausbildung absehbar ist (bspw. nur ein Semester für die Geburt beurlaubt):

"7Eine Studierende ist für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG endet. 8Wird das Studium jedoch in dem darauf folgenden Semester fortgesetzt, ist die Studierende auch darüber hinaus bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen."

A 15.11  Abs. 3:  pdf Dienstanordnung zum Kindergeld (843 KB)

Zuständig ist in den meisten Fällen die Kindergeldkasse des Arbeitsamts am Wohnort der/des AntragstellerIn. Dies gilt insbesondere für studentische Eltern, die sich nicht primär über eigenes Erwerbseinkommen finanzieren.

Online-Antragstellung möglich!

Die Bundesagentur für Arbeit stellt eine Online-Antragsmöglichkeit zur Verfügung. Allerdings wird auch dabei letztlich ein Ausdruck in Papierform nötig, weil eine Unterschrift bisher nur in Schriftform übermittelt werden kann.

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