Zum Thema Praktikum kann man im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände vom 23.11.2016 sehr präzise fachliche Erläuterungen in Punkt 3 ab Seite 27 finden. Diese können einem Arbeitgeber bei der Einordnung weiterhelfen, sind aber für Laien nicht unbedingt immer auf Anhieb verständlich:

pdf Rundschreiben zum Jobben im Studium (185 KB)

Bei der Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit von PraktikantInnen sind folgende Fragen von Bedeutung:

  • Ist das Praktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben?
  • Findet das Praktikum vor, im oder nach dem Studium statt?
  • Wird ein Entgelt gezahlt?

Hieraus ergeben sich die folgenden Fallkonstellationen:

Vorgeschriebenes Praktikum:

  • Zwischenpraktikum (I)
  • Vor/Nachpraktikum (II)
 

Freiwilliges Praktikum:

  • Zwischenpraktikum (III)
  • Vor/Nachpraktikum (IV)

Ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ist sozialversicherungsfrei. Wochenstundenbelastung oder Höhe des Entgelts sind unerheblich. Selbst bei einer Vergütung unter Minijobgrenze müssen keine Arbeitgeberbeiträge abgeführt werden (ansonsten üblich bei geringfügiger Beschäftigung).

Die Krankenversicherung für Studierende bleibt bestehen. Bei einer eventuellen Familienversicherung ist die entsprechende Verdienstgrenze zu beachten, weil es sich nicht um Einkommen aus einem Minijob handelt.

Bei einem vorgeschriebenen Vor/Nachpraktikum ohne Entgelt wird die Kranken-, Pflegeversicherung ähnlich wie bei der Krankenversicherung für Studierende geregelt. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, die aber durch einen geringen pauschalen Arbeitgeberbeitrag abgegolten wird.

Wird beim vorgeschriebenen Vor/Nachpraktikum ein Entgelt gezahlt, so werden die PraktikantInnen wie betrieblich Auszubildende behandelt. Es besteht Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen, selbst bei nur geringfügigem Entgelt oder kurzfristiger Dauer. Erreicht das monatliche Entgelt 325 € nicht, so sind die Beiträge vollständig durch den Arbeitgeber zu tragen.

Ist das Zwischenpraktikum in der Studien- oder Prüfungsordnung nicht vorgesehen, so wird es behandelt wie alle anderen Beschäftigungen zur Studienfinanzierung auch. Die Rentenversicherung setzt ein, wenn die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung nicht mehr eingehalten werden können. Bei der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung wird die "Werkstudentenregelung" angewendet.

Die Kranken- und Pflegeversicherung wird primär über den Ausbildungsstatus definiert. Bei ersatzweise Familienversicherten ist die entsprechende Verdienstgrenze zu beachten.

Ein nicht vorgeschriebenes Vor/Nachpraktikum wird wie eine normale Beschäftigung behandelt, die durch keine besonderen Ausnahmeregelungen tangiert wird. D.h., nur bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) entfällt die Sozialversicherung in allen Zweigen, ansonsten wird - wie bei ArbeitnehmerInnen üblich - voll versichert.

Im Falle eines Minijobs müssen Sie sich selbst um ihre Krankenversicherung kümmern. Dies kann zum Beispiel durch eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse geregelt werden.

     
Top