Selbstständigkeit
Wer selbstständig tätig ist, also für einen Auftraggeber auf Rechnung Werkstücke erstellt oder Dienstleistungen erbringt, hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Urlaub. Die Schutzwirkung des Arbeitsrechts gilt in der Regel nicht. Ausnahmen von diesen Grundsätzen gibt es in arbeitsrechtlicher Hinsicht nur bei "Arbeitnehmerähnlichen Personen".
Honorare werden nicht beim Arbeitsgericht eingeklagt, sondern müssen auf dem Weg des gebührenpflichtigen Mahnverfahrens beim Amtsgericht eingetrieben werden. Bei der Rechnungslegung sind Regeln zu beachten, was die Umsatzsteuer anbelangt. Oftmals muss eine Gewerbeschein beim Ordnungsamt beantragt werden und es sind branchenabhängige Ordnungsvorschriften zu beachten. Zudem soll die Aufnahme einer Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden (dazu: Infos der OFD Hannover).
Es dürfte deutlich werden, dass hinter dem harmlosen Wörtchen "Honorarjob" eine ganz eigene Welt verborgen wird: die formale und staatliche Zuordnung zur Gruppe der UnternehmerInnen! Es wäre vollkommen überzogen, an dieser Stelle umfassend informieren zu wollen. Jede gewerbe- oder ordnungsrechtliche Bezugnahme wird deshalb unterlassen. Nur die wichtigsten Stolpersteine im Verhältnis zum Staat werden in diesem Abschnitt dargestellt!
Keine Rentenversicherungspflicht bei nur geringfügiger Tätigkeit!
Bevor man sich zu viele Sorgen über die folgenden Ausführungen macht: Auch bei selbstständiger Tätigkeit muss für das Einsetzen der Rentenversicherungspflicht zunächst die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden (zur Berechnungsweise Sozialberater fragen!). Die Grenzwerte werden hier für abhängig Beschäftigte erläutert, sind aber sinngemäß übertragbar. Wer einer geringfügigen Beschäftigung und einer geringfügigen Honorartätigkeit nachgeht, darf sich freuen, dass die jeweiligen Bereiche nicht zusammengezählt werden (Beleg: zweiter Absatz auf S. 28 (2. Absatz) der pdf Geringfügigkeitsrichtlinie (766 KB) !)
Wer auf Honorarbasis selbstständig arbeitet, kann nicht im Status einer/s ArbeitnehmerIn arbeitslosen- und krankenversichert werden, weil sie/er nicht abhängig beschäftigt ist. Trotzdem gilt es zu anderen Krankenversicherungsformen einige wichtige Anmerkungen zu machen.
Es ist Sache der/des Selbstständigen, die Gewinne aus der Tätigkeit zu versteuern. Der Auftraggeber hat hiermit nichts zu tun. Die Aufnahme einer Tätigkeit soll den Finanzämtern eigenverantwortlich gemeldet werden (Hinweise der OFD Hannover inklusive Link auf Anmeldebogen).
Da Studierende des öfteren auch für die Universität oder andere Auftraggeber auf Honorarbasis tätig sind, sei angemerkt, dass durch die Steuerprüfung der Finanzämter bei den Auftraggebern irgendwann bekannt wird, wer Honorare bezogen hat. Man sollte nicht meinen, die Verpflichtung zur Einkommenssteuerveranlagung nach Jahresabschluss könnte einfach so "vergessen" werden! Die Steuererklärung soll bis Ende Juli des Folgejahres vorliegen. Sie wird bei Selbstständigen inzwischen nur noch in elektronischer Form angenommen (siehe ELSTER!).
UnternehmerInnen müssen eigentlich monatliche Umsatzsteuermeldungen über ein Online-Tool (Elster) vornehmen. Weil Studierende in der Regel nur nebenberuflich selbstständig arbeiten, werden sie meist so wenig einnehmen, dass sie als "Kleinunternehmer" von der Umsatzsteuer befreit sind (§ 19 UStG). Eine "Umsatzsteuer-IDentifikationsnummer" ist nicht nötig, sie können genauso gut die reguläre Steuer-ID verwenden.