Mit dem 1.1.2013 wurde die Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag ersetzt. Dieser Beitrag orientiert sich an Haushalten, wobei das Vorhandensein von Rundfunkgeräten kein Kriterium mehr darstellt. Im Prinzip soll von jedem Haushalt geräteunabhängig eine volle Gebühr von 18,36 € monatlich erhoben werden (Stand: August 2021). Zuständig für den Beitragseinzug ist weiterhin die GEZ, die nun aber „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ heißt, im Folgenden: Beitragsservice.

Weiterführende Informationen unter www.rundfunkbeitrag.de !

  pdf Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (234 KB)

Wichtiger Hinweis: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Härtefall! Siehe unten im letzten Abschnitt!

Der Beitragsservice betreibt Datenabgleich mit den Meldebehörden. Studierende, die sich nicht eigenständig beim Beitragsservice gemeldet haben, werden dann oftmals angeschrieben und eine rückwirkende Gebührenpflicht behauptet. Wer in einer Wohnung mit anderen zusammen wohnt und nachweisen kann, dass einer der anderen bereits Beiträge zahlt, ist natürlich nicht beitragspflichtig, was dann geklärt werden muss. Auch kann eine rückwirkende Befreiung helfen. Dazu unten mehr!

Zuständig für die Zahlung des Beitrags sind volljährige Personen, die Mieter (oder Eigentümer) einer Wohneinheit sind oder dort gemeldet sind. Bei mehreren BewohnerInnen ist nur einer für den Zahlungsfluss zuständig, wobei unerheblich ist, wie diese Personen zueinander stehen. Familien und WGs werden also gleich gestellt. Waren in WGs bis 2012 alle als Single-Haushalte zahlungspflichtig, so müssen die BewohnerInnen der WG ab 2013 untereinander klären, wer AnsprechpartnerIn gegenüber dem Beitragsservice sein soll und wie der Beitrag untereinander umgelegt wird (es gibt nur einen Beitrag pro WG).

Doppelzahler-Situationen vermeiden

Die nicht für den Zahlungsverkehr zum Beitragsservice zuständigen BewohnerInnen der WG, müssen sich eigeninitiativ unter Bezeichnung des nunmehr zuständigen Zahlers beim Beitragsservice abmelden. Wer die Abmeldung versäumt, wird solange volle 18,36 € monatlich zahlen müssen, bis die Abmeldung erfolgt ist.

Streit über Zahlungszuständigkeit?

Werden sich die BewohnerInnen einer Wohneinheit nicht über die Zahlungszuständigkeit einig, haftet jede/r gesamtschuldnerisch. Folglich könnte sich der Beitragsservice eine beliebige Person aus der Wohnung heraussuchen, um den Gesamtbeitrag einzuziehen. Rundfunkbeitragsbefreite (oder -befreibare) können hierfür aber nicht herangezogen werden. Sie können die Voraussetzungen einer Befreiung in solchen Fällen auch zum Zeitpunkt eines Wechsels der Zahlungszuständigkeit darstellen, selbst wenn sie bisher unter dem Dach der WG keine Befreiung beantragt hatten (§ 2 Abs. 3 RBeitrStV).
Mit anderen Worten: Wenn nicht alle befreit sind, muss eine/r zahlen, wobei die Umlage innerhalb der WG ein privates Problem ist, an dessen Lösung sich Beitragsbefreite nicht beteiligen müssen.

Mieten sich Studierende in einer klassischen Einfamilienwohnung ein und teilen sich die Miete, wird man gemeinhin von einer Wohngemeinschaft sprechen dürfen, was der Rundfunkbeitragsservice auch nicht bestreiten würde. Unerheblich ist dabei die Art des Mietvertrags. Es bleibt nur eine Wohnung und nicht eine Ansammlung von Einzelwohnungen, die über einen Flur miteinander und mit Küche, WC und Bad verbunden sind. Wird nun der Flur einer solchen Wohnung etwas gerader und länger und der Vermieter ist zufällig ein Studentenwerk oder ein anderer öffentlicher Träger, ändert sich an der Situation eigentlich nichts. Leider ist das nicht immer so:

Der Beitragsservice hat eine eigene Darstellung des Problems entwickelt, die zentral darauf abstellt, ob ein Bereich ausschließlich von einer Gruppe von Studierenden mit nur ihnen gehörenden Schlüsseln zugänglich ist. Hier zitiert:

"Sie wohnen in einem Studentenwohnheim? Wenn Ihr Zimmer von einem allgemein zugänglichen Flur abgeht, wird es als Wohnung gewertet. Dabei spielt keine Rolle, ob Sie über ein eigenes Bad oder eine Küche verfügen: Pro Zimmer ist der Beitrag von 18,36 Euro im Monat zu zahlen.

Wenn mehrere Zimmer durch eine eigene Wohnungstür von einem allgemein zugänglichen Flur oder Treppenhaus abgetrennt sind, handelt es sich um eine Wohn­gemeinschaft. Pro Wohn­gemeinschaft sind monatlich 18,36 Euro fällig." (Stand 8/2021)

Die Abgeschlossenheit ist demnach für den Beitragsservice der Kern einer Wohnungsdefinition, nicht hingegen die gemeinsame Nutzung von Bad oder Küche. Dieser Begriff von "Wohnung" ist recht spartanisch und wäre im Sozialwohnungsbau unzulässig. Allerdings spricht § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBeitrStV von "Wohnen oder Schlafen". "Schlafen" allein reicht folglich schon, so dass alle anderen Funktionsmerkmale einer normalen Wohnung fehlen dürfen.

pdf Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (234 KB)

Weiterhin können sich Personen mit einem Sozialleistungs- oder BAföG-Bescheid befreien lassen. Zu befreiende Gruppen werden in § 4 Abs. 1 RBeitrStV aufgezählt (z.B. auch Arbeitslosengeld II betreffend, allerdings nicht Wohngeld). Bestimmten behinderten Personen wird nach § 4 Abs. 2 ein ermäßigter Beitragssatz gewährt, wenn sie nicht ohnehin per Sozialleistungsbescheid befreit sind. Die Antragsfristen sind am 1.1.2017 nochmals verbessert worden: Die Befreiung wirkt immer so lange, wie der befreiende Sozialeistungsbescheid gilt, aber maximal 3 Jahre zurück (§ 4 Abs. 4 RBeitrStV). Die Fristenregelung gilt sinngemäß auch bei Ermäßigungsanträgen. Die Befreiung oder Ermäßigung strahlt auf Ehegatten und eingetragene PartnerInnen sowie auf unter 25 jahre alte Kinder der Befreiten/Partner/Ehegatten aus (interessant bei BAföG beziehenden Personen, wenn deren PartnerInnen kein BAföG erhalten).

Online-Antragstool des Beitragsservice

Die Vordrucke werden durch ein Online-Tool des Beitragsservice erzeugt. Dabei sollte aber klar sein, dass bereits der Durchgang durch das Tool am Ende Daten überträgt, die noch keine Antragstellung darstellen. Erst der schriftliche Antrag gilt - unterschrieben und mit den richtigen Belegen unterfüttert.

Befreiungsbedingung bei Studierenden: BAföG-Bescheid

Bei Studierenden zählt nicht die Immatrikulation. Nur diejenigen, die dem Antragsformular das entsprechende Zusatzblatt eines BAföG-Leistungsbescheids beifügen können, sind zu befreien. Die BAföG-Leistung muss aber für elternunabhängiges Wohnen ausgestellt sein. Bei den Eltern wohnende BAföG-Leistungsbeziehende werden nicht befreit, sind aber unter dem Dach ihrer Eltern selber nicht beitragspflichtig, wenn die Eltern zahlen bzw. die Familie beitragsbefreit ist.

Studentische Eltern ohne BAföG-Leistungsanspruch

Sollte für die Kinder von Studierenden ein Anspruch auf SGB II-Leistungen (ab 2023: Bürgergeld) vorliegen, so löst dies eine Befreiung der gesamten Bedarfsgemeinschaft aus.

Erhält ein/e alleinerziehende/r StudentIn ausschließlich Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 27 SGB II, die Kinder im Haushalt hingegen keine Leistungen nach dem SGB II, so sollte auch hier die gesamte Bedarfsgemeinschaft durch den SGB II-Bescheid befreibar sein.

Aktualisiert am 11.11.2019: Weiterhin existiert eine allgemeine Härtefallklausel (§ 4 Abs. 6 RBeitrStV), deren Auslegung bisher in der Rechtsprechung restrikitv ausfiel. Alle voll immatrikulierten Studierenden, die grundsätzlich keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben, aber tatsächlich unterhalb des BAföG-Bedarfsniveaus leben, wurden von den Vertragsautoren und der Rechtsprechung ignoriert (beurlaubte Studierende könnten Arbeitslosengeld II erhalten und darüber befreit werden). Das sollte sich nun ändern:

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2019 ist der Härtefall weitergehend zu interpretieren, was in der Pressemitteilung des Gerichts verdeutlicht wird. Der Beitragsservice hat dazu inzwischen etwas auf der eigenen Website geschrieben, bietet aber keinen Online-Antrag für diese Situation an (Stand: 09/2023).

Eine bisher schon bestehende Konkretisierung des Härtefalls ging aber immer schon:
"Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten."

BVerwG 6 C 34.10 - Urteil vom 12. Oktober 2011
BVerwG 6 C 34.10 - Urteil vom 12. Oktober 2011
     
Top