"Einfache" Modelle?

Eigentlich ist nichts einfach. Trotzdem sollen hier zwei Hauptmodelle der Beschäftigung (nicht Honorartätigkeit, auch nicht nebenbei!) in ihren Auswirkungen auf die verschiedenen betroffenen Systeme dargestellt werden. Was nicht auf dieser Seite erläutert wird, sind die Kriterien, nach denen die Modelle von anderen Beschäftigungsformen abgegrenzt und definiert werden. Das bleibt den vertiefenden Beiträgen überlassen.

Die geringfügige Beschäftigung ist eine Konstruktion aus der Sozialversicherung, die aber in vielen anderen Rechtssystemen aufgegriffen wird. Sie zerfällt in zwei Unterformen, den eher auf Dauer angelegten "Minijob" und die sogenannte "Kurzfristige Aushilfe", welche auf maximal drei Monate pro Kalenderjahr beschränkt ist, wobei aber der Verdienst in der Höhe unbeschränkt ist. Beide Varianten sind so angelegt, dass sie gleichzeitig nebeneinander existieren können, also zum Beispiel ein Minijob durchgehend das ganze Jahr und zusätzlich in den Ferien die befristeten Aushilfen. Weitergehende Infos zur Geringfügigen Beschäftigung...

In der Tabelle unten bedeutet AG Arbeitgeber und AN Arbeitnehmer. Stand: 10/2022

System / Variante

Minijob Kurzfristige Aushilfe
Rentenversicherungabzug AG: 15%
AN: 3,6%, abwählbar
AG: keiner
AN: keiner
Arbeitslosenversicherungsabzug keiner keiner
Krankenversicherungsabzug AG: 13% (1)
AN: keiner
keiner
Steuerabzug optional entweder
AG: 2% oder
AN nach Steuertarif
nach Steuertarif
Auswirkung auf Familienversicherung keine keine
Auswirkung auf Kindergeld keine keine
Auswirkung auf BAföG Gesamteinkommen in 12 Monaten wird oberhalb 6240 € angerechnet
(Vertiefung zwingend erforderlich!)

(1): Der Arbeitgeberanteil von 13% zur Krankenversicherung entfällt, wenn der/die Beschäftigte privat versichert bzw. in der Beamtenbeihilfe ist.

Die Werkstudentenregelung kann nur einsetzen, wenn die Begrenzungen der oben erläuterten Geringfügigen Beschäftigung nicht mehr eingehalten werden können. Wenn z.B. ein Job länger als drei Monate dauert und während der Beschäftigung mehr als die Minijobgrenze erwirtschaftet wird. Welche Begrenzungen diese Regelung selbst wiederum hat, wäre einem weiteren Artikel überlassen. Als Vergleich sei die Normalbeschäftigung gegenüber gestellt, damit deutlich wird, was die Werkstudentenregelung für alle Beteiligten ökonomisch bedeutet.

In der Tabelle bedeutet AG Arbeitgeber und AN Arbeitnehmer. Stand: 10/2022

System / Variante

Werkstudentenregelung Normalbeschäftigung
Rentenversicherungabzug AG: 9,3%
AN: 9,3%
AG: 9,3%
AN: 9,3%
Arbeitslosenversicherungsabzug keiner AG: 1,2%
AN: 1,2%
Krankenversicherungsabzug keiner AG: 7,3%
AN: 7,3%
Zusatzbeitrag ja nach Kasse
Pflegeversicherungsabzug keiner AG: 1,7% maximal
AN: 1,7% maximal
Steuerabzug AN nach Steuertarif AN nach Steuertarif
Auswirkung auf
Familienversicherung
entfällt in der Regel,
KVdS-Tarif setzt ein,
unbedingt selber der Krankenkasse melden!

verdrängt durch AN-KV

Auswirkung auf Kindergeld entfällt in der Zweitausbildung
bei Überschreitung von 20 Wochenstunden, mehr...
entfällt in der Zweitausbildung
Auswirkung auf BAföG Gesamteinkommen in 12 Monaten wird oberhalb 6240 € Brutto angerechnet
(Vertiefung zwingend erforderlich!)
     
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