Mutterschaftsgeld nur bei Beschäftigung

Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die nicht von allen Studentinnen beansprucht werden kann. Es steht immer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, das durch fortgeschrittene Schwangerschaft und Geburt unterbrochen wird (Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen nachher, bei Zwillingen 12 Wochen nachher).

Material: Broschüre des zuständigen Ministeriums

 

Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse hat zur Voraussetzung, dass

  • bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis (gleich welcher Art) besteht (bzw. nur unter Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde).
    und

  • eine eigenständige Mitgliedschaft (nicht Familienversicherung) in der gesetzlichen Krankenkasse bei Antragstellung (und im Mutterschutz) gegeben ist.

In dieser Fallkonstellationen wird Mutterschaftsgeld im Zeitraum des Mutterschutzes in Höhe des durchschnittliches Nettoverdienstes gezahlt. Die Krankenkasse übernimmt dabei bis zu 13 € pro Tag. Falls mehr verdient wurde, wird der Rest vom Arbeitgeber aufgestockt (solange das Arbeitsverhältnis besteht).

Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziales Sicherung hat zur Voraussetzung, dass bei Beginn der Mutterschutzfrist ein Arbeitsverhältnis (gleich welcher Art) besteht (bzw. nur unter Beachtung der besonderen Kündigungsschutzregeln des Mutterschutzgesetzes aufgelöst wurde). Eine eigenständige "Mitgliedschaft" in der gesetzlichen Krankenversicherung muss also nicht vorliegen (z.B. bei familienmitversicherten oder privat krankenversicherten Frauen).

Das Bundesamt zahlt allerdings nur maximal 210 € im gesamten Mutterschutzzeitraum.

Falls mehr als 13 € pro Tag (Netto) verdient wurde, wird der über 13 € hinausgehende Anteil vom Arbeitgeber aufgestockt (solange das Arbeitsverhältnis besteht).

Antrag: Bundesamt für Soziale Sicherung

     
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