Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn der/die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er/sie Förderung beantragt, das 45. Lebensjahr vollendet hat. Wird ein Studierender während der Durchführung des Bachelors 45 Jahre alt und schließt sich der Master unmittelbar an, so wird auch der Master weiter gefördert.

§ 10 Abs. 3 Satz 2 enthält aber einige Ausnahmen vom formulierten Grundsatz. Auszubildende, die aus anerkannten Gründen gehindert waren, die Ausbildung rechtzeitig zu beginnen, können sich auf diese Ausnahmebestimmungen berufen, wenn sie das Studium unmittelbar nach Wegfall des Grundes beginnen (allgemeine BAföG-Seite hierzu).

Für studentische Eltern gilt hier insbesondere:

Die Erziehung von Kindern unter 14 Jahren (siehe unten!) kann als Verzögerungsgrund geltend gemacht werden, wenn

  1. während des 45. Geburtstags Kindererziehung vorlag, die
  2. kontinuierlich bis zum Beginn des Studiums durchgeführt wurde, wobei
  3. eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Wochenstunden unschädlich ist (bei Alleinerziehenden sogar Vollzeit, um dadurch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden).

Die genaue Formulierung findet sich in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG. Wenn das jüngste betreute Kind vierzehn Jahre alt wird, muss der nächstmögliche Termin zur Immatrikulation genutzt werden, soll die Ausnahmeregelung nicht erlöschen.

     
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