Nicht in jedem Fall ist das Einkommen der Eltern die Grundlage für die BAföG-Berechnung. In bestimmten Fällen wird nur das Einkommen des/der Studierenden und eventuell des/der Ehe- bzw. Lebenspartner*in berücksichtigt, etwa wenn Sie vor der Aufnahme des Studiums schon eine bestimmte Zeit lang berufstätig waren.

In diesem Fall gelten folgende Regeln: Nach Vollendung des 18. Lebensjahres müssen Sie fünf Jahre erwerbstätig gewesen sein, um Anspruch auf elternunabhängiges BAföG zu haben.

Wer eine dreijährige Ausbildung absolviert hat und danach drei Jahre lang berufstätig war, wird  ebenfalls elternunabhängig gefördert. War die Ausbildung kürzer als drei Jahre, muss die anschließende Berufstätigkeit entsprechend länger sein, so dass insgesamt mindestens sechs Jahre erreicht werden. War die Ausbildung jedoch länger, müssen trotzdem drei Jahre Berufstätigkeit folgen, um Anspruch auf elternunabhängige Förderung zu haben.

Generell müssen Antragsteller*innen in den Jahren der Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sein, sich finanziell selber zu unterhalten. Auf diese Zeit angerechnet werden auch geleisteter Wehr- oder Zivildienst.

Elternunabhängiges BAföG auch noch nach dem Bachelor möglich

Grundsätzlich können die Voraussetzungen für die elternunabhängige Förderung auch noch nach dem Bachelor geschaffen werden. Demnach können Studierende, die nach Abschluss des Bachelors und vor Aufnahme eines Master-Studiengangs drei Jahre lang erwerbstätig waren, für ein nachfolgendes Master-Studium elternunabhängiges BAföG beantragen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sie das Master-Studium vor der Vollendung des 45. Lebensjahres aufnehmen.

Anspruch auf elternunabhängiges BAföG besteht auch, wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist. Auch wenn die Eltern im Ausland leben und daran gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten, hat man Anspruch auf elternunabhängige Förderung. Und wer ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht, fällt ebenfalls unter die Sonderregelung. Das Einkommen der Eltern bleibt auch unberücksichtigt, wenn man nach Vollendung des 30. Lebensjahres mit dem Studium beginnt.

Für weitere Infos erkundigen Sie sich bitte beim BAföG-Amt.

Amt für Ausbildungsförderung
Schützenweg 44, 26129 Oldenburg
Telefon (0441) 97175-0
Erreichbarkeit der Zentrale: Mo-Do 9 - 15.30, Fr 9 - 12.30 Uhr.
Fax (0441) 97175-99
E-Mail: bafoeg@sw-ol.de
BAföG-Beratung in Emden:
Servicebüro des Studentenwerks
im Mensagebäude
26723 Emden
Tel.: 04921 / 61 428
Fax: 04921 / 58 53 90
BAföG-Beratung in Wilhelmshaven:
Studentenwerksbüro
Friedrich-Paffrath-Str. 101
Raum S 78
26389 Wilhelmshaven
Tel.: 04421 / 85 298
Fax: 04421 / 75 92 33
     
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