Keine Rentenversicherungspflicht bei nur geringfügiger Tätigkeit!

Bevor man sich zu viele Sorgen über die folgenden Ausführungen macht: Auch bei selbstständiger Tätigkeit muss für das Einsetzen der Rentenversicherungspflicht zunächst die Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden (zur Berechnungsweise Sozialberater fragen!). Die Grenzwerte werden hier für abhängig Beschäftigte erläutert, sind aber sinngemäß übertragbar. Wer einer geringfügigen Beschäftigung und einer geringfügigen Honorartätigkeit nachgeht, darf sich freuen, dass die jeweiligen Bereiche nicht zusammengezählt werden (Beleg: zweiter Absatz auf S. 28 (2. Absatz) der pdf Geringfügigkeitsrichtlinie (766 KB) !)

 

Selbständige Lehr- und Erziehungsarbeit

Eine Reihe von Berufsgruppen unterliegen auch dann der Rentenversicherungspflicht, wenn sie ihre Arbeit selbstständig organisieren.
In den meisten Fällen ist dies für Studierende uninteressant, allerdings gibt es viele, die auf Honorarbasis Seminare und Lehrveranstaltungen abhalten oder Nachhilfe geben. Diese Selbstständigen sollen eigenständig den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufbringen, also nicht nur den Arbeitnehmeranteil, wie bei einer abhängigen Beschäftigung, sondern die vollen 18,6% (Stand: 2019). Es gibt eine Hauptverwaltung für Bremen/Oldenburg (Deutsche Rentenversicherung) in der Huntestr. 11 in Oldenburg, bei der Sie sich anmelden können.

"Arbeitnehmerähnliche Selbstständige"

Außerdem wurde im Zuge der "Scheinselbstständigkeitsdebatte" in § 2 SGB VI als Nr. 9 der Status des "Arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen" eingeführt. Wer

  • keine eigenen (versicherungspflichtigen) ArbeitnehmerInnen beschäftigt und
  • überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig ist,

muss eigenständig an die Rentenversicherung herantreten, um 18,6% des Gewinns abzuführen. Dies ist berufsgruppenunabhängig! Folglich muss die Devise lauten: Wenn schon selbständig, dann auch bei mehreren Auftraggebern. Wer allerdings gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig wird, kann sich als BerufsanfängerIn für drei Jahre befreien lassen.

§ 2 Selbständig Tätige (SGB VI, Stand: 11/2018)

"Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen

(Nr. 2-8 siehe hier!)

9. Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten

  1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
  2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
  3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft"

Nachzahlungen bei versäumter Meldung!

Die Rentenversicherung ist zuständig für die Buchprüfung bei Arbeitgebern, sofern es die Sozialversicherung betrifft. Wird bei einer solchen Prüfung festgestellt, dass ein/e HonorarmitarbeiterIn sich nicht selber beim Rentenversicherungsträger gemeldet hat und die Einkünfte liegen eindeutig über geringfügigem Niveau, so kann ein Rentenbescheid für die Vergangenheit erlassen werden. In der Regel wird dann das Einkommen an der Bezugsgröße orientiert (2905 € monatlich, Westdeutschland, Beitrag dann 543,24 €, Stand: 2016), wobei aber in den ersten drei Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit nur die Hälfte der Bezugsgröße herangezogen wird: Beitrag dann immer noch 271,62 € (§ 165 SGB VI). Studierende arbeiten aber meist nur nebenberuflich und verdienen noch weniger. Ist ein solcher Standardbescheid ergangen, müsste gegen die Bemessung fristgerecht Widerspruch erhoben werden, um dann eine einkommensgerechte Beitragsbemessung zu beantragen. Wer die Widerspruchsfrist versäumt, hätte bei einer ohnehin unangenehmen Nachzahlung dann auch noch unnötig hohe Beträge zu zahlen.

     
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