Die Faustformel

Wer BAföG-Leistungen bezieht, sollte beachten, dass über 6672 € Brutto-Erwerbseinkommen pro Jahres-Bewilligungszeitraum (für Bescheide ab WiSe 2024/25) eine Anrechnung auf die Leistungen zu erwarten ist. Die Grenze gilt für Alleinstehende ohne sonstige besondere Einkommen (z. B. Waisenrente, welche einen eigenständigen Freibetrag auslöst).

In Wirklichkeit komplizierter

  1. Hat der/die BAföG-Leistungsbeziehende Kinder oder einen Ehepartner, so werden weitere Freibeträge ergänzt.
  2. Die Jahresverdienstgrenze kann nicht umstandslos auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit übertragen werden.
  3. Wenn in Ihrem Studium ein Praxissemester oder Praktikum vorgeschrieben ist, gelten die Freibeträge nicht für deren Vergütung. Dazu mehr ...

Etwas genauer lässt sich das Anrechnungsverfahren mit der unten beschriebenen Rechenhilfe prognostizieren.

Studierende(n) ohne Kind und ledig, mit befristeten Ferien-Jobs:
Verdienst: 6672 € Brutto, sonst keine Erwerbstätigkeit im Bewilligungszeitraum

Gesamterwerbseinkommen im Bewilligungszeitraum
(nicht Kalenderjahr, siehe § 22 BAföG!)

6672 €

abzgl. Werbungskostenpauschale bei abhängiger Beschäftigung (§ 22 Abs.1)
(nicht bei selbständiger Tätigkeit anwendbar, stattdessen Einzelkostennachweis)
(1230 € für 12 Monate, entsprechend weniger bei kürzerem Bewilligungszeitraum, Stand: 10/2024)

5442 €

entspricht durchschnittlich im Monat
(5442 € : 12 = 453,50 € )

453,50 €

hiervon abzuziehen ist die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Nr. 1
(22,3%, 453,50 € x 0,777 = 352,37 € )

352,37 €

hiervon abzuziehen sind Steuern
(falls welche abgeführt wurden; hier 0 € )

352,37 €

hiervon abzuziehen der Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 1:
(353 €: 352,37 € - 353 € = -0,63 € )

-0,63 €

Anzurechnendes Einkommen

0 €

     
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