Die BAföG-Zahlungen sind an die sogenannte "Förderungshöchstdauer" gekoppelt, die der Regelstudienzeit der Prüfungsordnungen entspricht.

Schwangerschaft und Kindeserziehung können eine Verlängerung der BAföG-Zahlungen über die normale Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen. Diese Zusatzsemester werden sogar als Vollzuschuss gewährt. Andere Gründe zur Verlängerung sind zum Beispiel Krankheit, Pflege von Angehörigen, Gremientätigkeit, einmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung (jeweils kein Vollzuschuss) oder Behinderung (Vollzuschuss), die hier aber nicht weiter behandelt werden.

Die Schwangerschaft oder Kinderbetreuung muss ursächlich für die Verzögerung sein. Das heißt, der Zusammenhang zwischen Kindererziehungsbelastung und Studienverzögerung sollte nicht einfach nur allgemein behauptet, sondern etwas konkreter mit einer formlosen Begründung beschrieben werden. Hierbei darf allerdings nicht der Eindruck entstehen, während der jeweiligen geförderten Semester wäre weniger als drei Monate pro Semester tatsächlich studiert worden, weil ansonsten eine Beurlaubung hätte vorgenommen werden müssen.

Im Allgemeinen gibt es jeweils ein Semester Verlängerung

  1. für die Schwangerschaft/Geburt,
  2. pro Lebensjahr des Kindes (bis zum 5. Lebensjahr),
  3. für die Erziehungszeit im 6. und 7. Lebensjahr,
  4. für die Erziehungszeit im 8., 9. und 10. Lebensjahr und
  5. für die Erziehungszeit vom 11. bis 14. Lebensjahr.

Kürzere Betreuungszeiten oder eine anteilige Betreuung anderer Personen oder des anderen Elternteils rechtfertigen einen entsprechend kürzeren Weiterförderungszeitraum. Die Kinderbetreuung kann zum Beispiel auch auf beide BAföG beziehenden Eltern verteilt werden, wobei die Weiterförderungszeiträume entsprechend aufgeteilt werden.

Weitere Anforderungen bei der Antragstellung

Der eigentliche Antrag auf Verlängerung über Förderungshöchstdauer wird erst zum Ende der regulären Höchstdauer gestellt: ein normaler Folgeantrag dem eine formlose Begründung beigefügt wird. Im Rückblick wird dann geprüft, ob eine eventuelle Verzögerung in den ersten vier Semestern sich gehalten hat und ob sich weitere Verzögerungen nach dieser Zeit ergaben, die zusätzlich zu berücksichtigen wären.

Damit der Antrag auf Förderung über Höchstdauer (§ 15 Abs. 3 BAföG) Erfolg haben kann, muss zusätzlich eine Prognose über den zukünftigen Studienverlauf in die Begründung eingebaut werden. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass diese Prognose von der/dem zuständigen BAföG-Beauftragten Ihres Fachs (zu finden über die Internetseiten Ihrer Fakultät oder Ihres Fachbereichs) oder dem Prüfungsamt bestätigt werden muss.

Die Materie "BAföG-Verlängerung" ist kompliziert. Eine Beratung zum Thema ist daher dringend zu empfehlen (beim Sozialreferat des AStAs der Universität, der Sozialberatung oder Frau Lammers, stv. Abteilungsleitung).

 

     
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