Gerade BAföG-Empfänger*innen, die bereits eine Zeitlang gearbeitet und währenddessen Rücklagen geschaffen haben, müssen nicht befürchten, dass dies den BAföG-Bezug automatisch verhindert: Der Freibetrag für angespartes Vermögen beträgt 15.000 € für unter 30-Jährige und 45.000 € für über 30-Jährige. Er erhöht sich zudem für die*den Ehe- bzw. Lebenspartner*in sowie für jedes Kind um 2.300 Euro.

Vorsicht: Wer - und sei es aus Unkenntnis der Rechtslage - Vermögen verschweigt, riskiert eine spätere Überprüfung der Vermögensverhältnisse und in diesem Zusammenhang vielleicht auch die Rückforderung von ausgezahlten Förderungsleistungen.

Um Missverständnissen vorzubeugen, hier die wichtigsten Infos:

  1. Der Freibetrag für Vermögen beträgt derzeit 15.000 € für Antragstellende unter 30 Jahren und 45.000 für über 30-Jährige. Hinzu kommen ggf. 2.300 € für Ehegatten/Lebenspartner*innen und jedes Kind.
  2. Maßgeblich für die Berechnung sind die Ersparnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Falls Sie zu Studienbeginn größere Anschaffungen (wie etwa Möbel oder einen Computer) tätigen wollen, sollten Sie das vor der BAföG-Antragstellung tun oder den Antrag entsprechend später stellen. Erfolgt die Anschaffung nach der Antragstellung, fällt das erst beim nächsten Folgeantrag ins Gewicht. Heben Sie die Kaufbelege auf, denn größere Ausgaben müssen Sie möglicherweise nachweisen. Sonderfall Auto: Auch dieses wird als Vermögen angerechnet, und zwar mit dem vollen Wert. Wenn Sie also vor der BAföG-Antragstellung ein Auto kaufen, um ihr "flüssiges" Vermögen zu mindern, wird dessen Wert trotzdem voll auf die Förderung angerechnet. (mehr Details weiter unten)
  3. Für Wertpapiere gilt, dass für die Vermögensbewertung der Wert am Tag der Antragstellung auf Ausbildungsförderung maßgeblich und nachzuweisen ist.
  4. Geld, das Ihre Eltern (oder Großeltern) auf Ihren Namen angelegt haben, wird Ihnen grundsätzlich als Ihr Vermögen zugerechnet. Anderes könnte nur dann anerkannt werden, wenn die Eltern wirtschaftlicher Eigentümer bleiben wollten und es sich um ein eindeutiges Treuhandverhältnis handelt, das rechtlich nachvollziehbar ist. Im Zweifel ist aber der im Rechtsverkehr auftretende Gläubiger auch der Vermögensinhaber. Vermögen, das Sie geschenkt bekommen oder anderweitig erworben haben, dürfen Sie nicht an andere Personen übertragen, um es der Anrechnung auf die BAföG-Förderung zu entziehen; es würde weiterhin angerechnet werden.
  5. Bausparverträge werden pauschal mit einem Abzug von 10 % berücksichtigt, weil bei der vorzeitigen Verwertung ein Verlust gegeben sein kann.
  6. Schulden werden den Ersparnissen entgegengerechnet, allerdings müssen diese bei der Antragstellung nachgewiesen werden. Ebenfalls berücksichtigt werden Darlehensverpflichtungen, die nachweisbar sind. Gerade im Verwandtenverhältnis müssen diese glaubhaft sein.
  7. Grundvermögen ist grundsätzlich mit dem Zeitwert zu berücksichtigen. Wenn es sich aber etwa um ein „angemessenes kleines Haus“ handelt, das Sie selbst bewohnen, kann das unter Umständen anrechnungsfrei bleiben. 

BAföG-Empfänger*innen mit eigenem Auto oder auch Motorrad müssen damit rechnen, dass ihr Kraftfahrzeug als Vermögensgegenstand beim BAföG voll mit angerechnet wird. Bei der Antragstellung ist daher der aktuelle Zeitwert des Fahrzeugs mit anzugeben, und dieser Wert wird zusammen mit anderen Vermögenswerten auf den Freibetrag von 15.000 € bzw. 45.000 € angerechnet.

Als Wert können Sie sich an Internet-Angeboten zur Fahrzeugbewertung orientieren, wobei der Händler­einkaufspreis maßgeblich ist. Da von Seiten des BAföG-Amtes der Zeitwert auf Plausibilität geprüft wird, sollten Sie den Internetausdruck bei der Antragstellung gleich beifügen.

Ausnahme: Fahrt zur Hochschule länger als eine Stunde

Benötigen Sie allerdings unbedingt ein Fahrzeug für die Fahrt zur Hochschule, weil der Fahrtweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln unangemessen lang ist, kann eine Freistellung von der Anrechnung auf besonderen Antrag erfolgen. Eine Stunde je Hin- und Rückweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird noch als angemessen angesehen. Hier gilt allerdings, dass der Fahrzeug-Wert den jeweils für Sie geltenden Freibetrag nicht übersteigen darf. Was darüber hinausgeht, wird wiederum aufs BAföG angerechnet.
Übrigens: Sollten Sie Schulden wegen der Anschaffung des Kfz haben, können diese berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Familiendarlehen, wenn sie nachweisbar sind.

Durch das 21. Änderungsgesetz wurde in das BAföG die gesetzliche Grundlage für den Datenabgleich nach § 45 d Einkommensteuergesetz aufgenommen, der Ausgang für die Vermögensüberprüfung in einer Vielzahl von Förderfällen war.

Fälle, in denen es wegen nicht angerechneten Vermögens zu Rückforderungen kommt, müssen durch die Universität wegen Verdacht eines Betruges an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden. Sie werden als Ordnungswidrigkeit geprüft. Machen Sie deshalb bei der Antragsstellung und späteren Überprüfung unbedingt sorgfältige und umfassende Angaben! Fragen Sie im Zweifel immer lieber bei Ihrem Sachbearbeiter bzw. Ihrer Sachbearbeiterin nach.

Amt für Ausbildungsförderung
Schützenweg 44, 26129 Oldenburg
Telefon (0441) 97175-0
Erreichbarkeit der Zentrale: Mo-Do 9 - 15.30, Fr 9 - 12.30 Uhr.
Fax (0441) 97175-99
E-Mail: bafoeg@sw-ol.de
BAföG-Beratung in Emden:
Servicebüro des Studentenwerks
im Mensagebäude
26723 Emden
Tel.: 04921 / 61 428
Fax: 04921 / 58 53 90
BAföG-Beratung in Wilhelmshaven:
Studentenwerksbüro
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Raum MB 01-130 
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Tel.: 04421 / 985 2736
 
     
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