In Deutschland muss man mindestens drei Hauptformen der Krankenkostenübernahme und -absicherung unterscheiden. Jede dieser Formen hat eigene Regelungen zur Einbeziehung von Verwandten und Verschwägerten unter ihr jeweiliges Dach:

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es die Familienversicherung und die Pflichtversicherung im Falle von (Halb)Waisenrentenbezug.
  • Bei Beamten gibt es die sogenannte Beihilfe und
  • bei vielen selbständig Tätigen herrscht die private Krankenversicherung vor.

Weil die privaten Krankenkassen keine sehr weitreichenden Vergünstigungen für Kinder anbieten, werden sie in diesem Abschnitt nicht weiter abgehandelt. Zu den anderen Bereichen gibt es weitergehende Infos unten.

Wer unter 25 Jahre alt ist, nicht zuviel Einkommen bezieht und gesetzlich versicherte Eltern hat, kann in der Regel über die Eltern kostenlos familienversichert werden. Die Familienversicherung ist auch bei EhepartnerInnen oder gesetzlich eingetragenen Lebenspartnern möglich, wobei die Altersgrenze keine Rolle spielt. Auch bei behinderten Kindern kann die Altersgrenze entfallen (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V).

Wird die Altersgrenze überschritten, so können sich abgeleistete Zeiten im Zivil-/Wehrdienst  verlängernd auswirken. Seit dem 1.7.2011 werden auch Freiwilligendienste zur Verlängerung anerkannt (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).
Wer die Grenzen überschreitet, muss sich studentisch pflichtversichern oder, falls dies nicht möglich ist, freiwillig gesetzlich.

Ende des Studiums

Bis zum 31.12.2019 gilt: die Exmatrikulation mitten im Semester führt zum sofortigen Ende des Ausbildungstatus. Mit dem MDK-Reformgesetz (Inkrafttreten: 1.1.2020) wird das Ende des Studiums neu definiert: letzter Tag des Semesters, in dem Sie exmatrikulieren (z.B. an der Universität: 30.9. für das Sommersemester): "(...), wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres;" (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V).

Sollten Sie danach nicht erwerbstätig sein und das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so tritt eine andere Unterregelung der Familienversicherung in Kraft (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V), so dass Sie in der Versicherung bleiben.

Sollten Sie allerdings älter sein,

  • so müssten Sie sich freiwillig versichern,
  • eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, so dass Sie als ArbeitnehmerIn versicherungspflichtig wären oder
  • Leistungen beim Jobcenter beziehen, was einen weitere Form der Krankenversicherungspflicht nach sich zöge.

Wer (Halb-)Waisenrente bezieht, ist über diesen Status in der Regel auch als eigenständiges Mitglied gesetzlich krankenversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V).

Im Rahmen der in der Familienversicherung geltenden Altersgrenze ist diese Krankenversicherung beitragsfrei (bis 25 Jahre + eventuelle freiwillige Dienstzeiten, dazu siehe oben!). Allenfalls der Rentenversicherungsträger trägt einen Eigenanteil. Wer in dieser Zeit allerdings Arbeitseinkommen erzielt, sollte sich mit der Krankenversicherung in Verbindung setzen, weil dieses Einkommen nach § 237 SGB V sehr wohl beitragspflichtig sein kann.

Mit dem Überschreiten der Altersgrenze setzt die Krankenversicherung der Studenten wieder ein, was als Kostenbestandteil in der BAföG-Bedarfsermittlung zu einer Erhöhung des Bedarfs führt, also bitte umgehend der Förderungsabteilung mitteilen! 'Interessanterweise' führt dann die Krankenversicherung der Waisenrentner eine beitragspflichtige Koexistenz, wobei ein Erstattungsverfahren existieren soll ("zu Nebenwirkungen fragen Sie bitte ihren Arzt oder Apotheker" oder wohl besser ihre Krankenkasse!).

Die sogenannte Beihilfe ist eine Krankenversorgung für Beamte, die staatlicherseits einen Teil der Kosten für Behandlungen übernimmt. Der verbleibende Anteil wird durch eine private Zusatzversicherung aufgefangen. Auch bei dieser Form der staatlichen Gesundheitsfürsorge gibt es eine Familienregelung.

Die Familienregelung der Beihilfe wird allerdings nur gewährt, wenn die Eltern Kindergeld für ihr in Ausbildung befindliches Kind erhalten. Der Kindergeldbezug hängt unter anderem vom Alter und vom Ausbildungsstatus des Kindes ab ... mehr dazu.

Spätestens nachdem die Altersgrenze bzgl. Kindergeld überschritten wird (25. Geburtstag plus Zivil-/Wehrdienst), steht in der Regel nur die eigenständige private Krankenversicherung für die Studierenden zur Wahl, weil die zu Beginn des Studiums erfolgte Befreiung von der gesetzlichen Pflichtversicherung nicht rückgängig gemacht werden kann, solange sie nicht durch Unterbrechung des Studierendenstatus erlischt ... mehr dazu hier im entsprechenden Unterkapitel.

     
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