Dieser Beitrag ist nicht mehr aktuell. Die neuen Regelungen finden Sie hier. 

Studierende, die im vergangenen WS 19/20 vorläufig im 1. Master-Fachsemester immatrikuliert waren, jedoch den erfolgreichen Abschluss ihres Bachelors nicht fristgerecht zum 31.03.2020 nachweisen konnten, bekommen dafür nun einen Aufschub. Sie müssen ihren Abschluss nun erst bis zum 30.09.2020 nachreichen.

Im nun startenden Sommersemester 2020 sind diese Studierenden sowohl im Bachelor immatrikuliert, als auch vorläufig im 2. Fachsemester ihres entsprechenden Masterstudiengangs.

Betroffene haben zudem die Möglichkeit unter Vorbehalt eine BAföG-Weiterförderung für das zweite Mastersemester zu erhalten. Dafür ist es jedoch zwingend erforderlich, dass der Bachelorabschluss bis zum Ende des Sommersemesters erbracht wird, da andernfalls seitens der Universität die Exmatrikulation aus dem Masterstudium erfolgen würde und damit auch das BAföG-Amt gezwungen wäre, die nur vorbehaltlich bewilligten Förderungen zurückzufordern.

Wichtig: Studierende, die bereits vor dem Inkrafttreten der oben angeführten Neuregelungen ihre BAföG-Förderung geklärt und beispielsweise einen Bescheid über Studienabschlusshilfe erhalten haben, werden gebeten sich noch einmal beim BAföG-Amt zu melden. Auch sie würden dann eine Weiterförderung für das 2. Master-Fachsemester erhalten, wenn sie so immatrikuliert sind.

     
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